12. Juni 2026 / Aktuell

Wirksamer Tierschutz: Bundesweites Register über verhängte Tierhaltungsverbote gefordert

Änderung des Tierschutzgesetzes heute auf der Tagesordnung des Bundesrats

Veröffentlicht am 12. Juni 2026 um 09:36 Uhr von Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

Brandenburg setzt sich weiter für die Einführung eines bundesweiten Registers für verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbote ein. Der Bundesrat befasst sich am heutigen Freitag (12. Juni) mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes. Mit der Novellierung soll auf Initiative von Brandenburg auch die Forderung nach einem Register für behördlich und gerichtlich angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbote umgesetzt werden. Ein solches bundesweites Register war auch eine zentrale Forderung der Brandenburger Tierschutzkonferenz Ende April.

Verbraucherschutzministerin Mittelstädt erklärt: „Behörden können nach dem Tierschutzgesetz in bestimmten Fällen das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen, um Tiere vor Leid oder Schmerzen zu schützen. Ohne ein bundesweites Register bleibt es in der Praxis jedoch sehr schwierig, solche Verbote tatsächlich zuverlässig durchzusetzen. Ein Tierhalter kann durch einen Umzug in eine andere Kommune leicht einem bestehenden Verbot entgehen, da das Tierhaltungsverbot der neuen Behörde unbekannt ist. Fest steht: Ein Tierhaltungsverbot wird niemals leichtfertig ausgesprochen. Meist geht ihm erhebliches, langanhaltendes Tierleid voraus, und es dient dazu, zukünftiges Leid zu verhindern. Damit diese Verbote endlich wirksam durchgesetzt werden können, müssen sie in einem bundesweiten Register erfasst werden. Wir brauchen dafür die Rechtsgrundlage. Nur so ist eine konsequente Kontrolle und der Schutz der Tiere gewährleistet – auch über Kreisgrenzen hinweg.“

Ein behördliches Tierhaltungs- oder Betreuungsverbot nach § 16a Tierschutzgesetz wird verhängt, wenn ein Tierhalter grob oder wiederholt gegen das Tierschutzgesetz verstößt und auch künftig keine Besserung zu erwarten ist. Ein gerichtliches Tierhaltungs-, Betreuungs- oder Handelsverbot nach § 20 Absatz 1 Tierschutzgesetz kann ebenfalls ausgesprochen werden, wenn der Tierhalter wegen einer tierschutzrelevanten Straftat verurteilt wurde oder diese nur an seiner Schuldunfähigkeit scheiterte. Beide Verbotsarten gelten bundesweit.

Bisher gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, diese Verbote in einem bundesweiten Register zu erfassen. Dadurch kann ihr Vollzug in der Praxis umgangen werden, etwa wenn ein Tierhalter in eine andere Kommune zieht. Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz erfolgen auf kommunaler Ebene, sodass Behörden nur über Verbote in ihrem Zuständigkeitsbereich Bescheid wissen. Ein Register soll den länderübergreifenden Informationsaustausch zwischen Behörden erleichtern und sicherstellen, dass bestehende Verbote auch bei einem Umzug oder Zuständigkeitswechsel beachtet werden.

Neben behördlichen Verboten sollen auch gerichtliche Verbote in das Register aufgenommen werden. So wird verhindert, dass Tierhalter durch Zuständigkeitswechsel gerichtliche oder behördliche Auflagen umgehen. Das Register stärkt damit die Durchsetzung der Verbote erheblich und erhöht die Effektivität der tierschutzrechtlichen Maßnahmen.

Die Notwendigkeit eines solchen Registers wurde bereits 2019 von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) betont. Das Land Brandenburg stellte im Jahr 2022 einen entsprechenden Antrag beim Bundesrat, der einstimmig angenommen wurde. Mit der geplanten Novellierung des Tierschutzgesetzes soll nun die rechtliche Grundlage für das Register geschaffen werden.

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