Damit einher geht auch eine Änderung der Brandenburgischen Jagddurchführungsverordnung. Mit der Änderung wird der Wolfs ins Landesjagdrecht aufgenommen. Zudem umfassen weitere Änderungen die Schonzeiten für weitere jagdbare Arten, die erlaubte Nutzung von Nachtzieltechnik für die Nachsuche und die Bejagung des Fuchses im Rahmen des Prädatorenmanagements in Projekten für geschützte Arten.
Ministerin Hanka Mittelstädt: „Unser Ziel ist es, durch die Überführung des Wolfsmanagements ins Jagdrecht handlungsfähiger zu sein und somit schadensstiftende Wölfe einfacher entnehmen zu können. Unter den Regelungen des Artenschutzrechts war dies in Deutschland häufig zu langwierig, bürokratisch und immer häufiger mit großer Rechtsunsicherheit verbunden. Außer Frage steht für uns, dass ein dauerhaftes und akzeptanzbasiertes Mit- und Nebeneinander von Wolf und Mensch nur gelingen kann, indem wir den Herdenschutz verbessern und gleichzeitig Wölfe effektiv bejagen, die es gelernt haben, den Herdenschutz zu überwinden oder es in bestimmten Gebieten auffällig viele Nutztierrisse gibt.“
Mit dem Gesetz setzt das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz einen Landtagsbeschluss um, im ersten Quartal 2026 die Tierart Wolf in die Liste der jagdbaren Tierarten aufzunehmen.
Die Listung des Wolfes ist zunächst noch so lange an die Brandenburgische Wolfsverordnung gekoppelt, bis der Wolf auch auf Bundesebene ins Jagdrecht überführt wird. Damit ist in Kürze zu rechnen. Erst dann wird die Entnahme von schadenstiftenden Wölfen ausschließlich jagdrechtlich geregelt. Bis dahin gelten die Regelungen der Brandenburgischen Wolfsverordnung weiter.
Ministerin Hanka Mittelstädt: „Derzeit stimmen wir uns mit unseren Nachbarländern ab, wie die Umsetzung der bundesjagdrechtlichen Regelungen praxisnah und rechtssicher erfolgen kann – stets mit dem Ziel, den Herdenschutz für Weidetiere mit der Jagd auf den Wolf so zu flankieren, dass Nutztierschäden weiter reduziert werden können.“
Die Oberste Jagdbehörde im Ministerium wird dabei eng mit den Unteren Jagdbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten zusammenarbeiten, um einen möglichst effektiven Vollzug zu gewährleisten. Die Bundesjagdgesetzänderung sieht die Erstellung von regionalen Managementplänen vor, auf deren Grundlage bei günstigem Erhaltungszustand des Wolfs die Bejagung erfolgt. Diese müssen noch unter den Bundesländern und mit dem Bund abgestimmt werden. Das Gesetz erleichtert aber auch Entnahmen schadenstiftender Wölfe, solange diese Managementpläne noch nicht vorliegen.
Neben der Aufnahme des Wolfs ins Landesjagdrecht sind weitere Anpassungen im Landesjagdrecht umgesetzt worden: Dazu gehören Änderungen im Bereich der Schonzeiten für andere jagdbare Arten, die erlaubte Nutzung von Nachtzieltechnik – also Vorsatz und Aufsatzgeräten für die Nachsuche – und die Bejagung des Fuchses im Rahmen des Prädatorenmanagements in Schutzprojekten für andere Arten. Im Jagdgesetz ist zudem eine Ausnahmeregelung ergänzt worden, nach der im Einzelfall auch Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für bestimmte Arten zum Beispiel bei erheblichen Schäden in der Landwirtschaft erlassen werden können.
Mit dem Landtagsbeschluss wird das Gesetz in Kürze veröffentlicht und anschließend in Kraft treten.

