19. Februar 2026 / Aktuell

Hinweise aus dem Veterinäramt zum aktuellen Sachstand Geflügelpest

Informationen zum Seuchenfall und Schutzmaßnahmen

Veröffentlicht am 19. Februar 2026 um 16:17 Uhr von Landkreis Teltow-Fläming

Nach Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest am 1. Februar 2026 in einem Geflügelbestand in Trebbin wurde am 4. Februar 2026 die „Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel“ durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Teltow-Fläming bekanntgegeben. Die darin festgelegten Schutzmaßnahmen – darunter die Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone, die Aufstallungspflicht sowie das Verbot der Herausgabe von Geflügel, Fleisch und Eiern – bleiben bestehen.

Untersuchungen in den Schutz- und Überwachungszonen  

In der Schutzzone (3 km Radius) sowie in der Überwachungszone (10 km Radius) um den Ausbruchsbetrieb wurden sämtliche vorgeschriebene Untersuchungen durchgeführt. Erfreulicherweise ergaben sich hierbei keine weiteren Verdachtsfälle. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt spricht allen Geflügelhalterinnen und Geflügelhaltern seinen Dank für die reibungslose Zusammenarbeit bei der Durchführung der Kontrollen aus.

Stand der Maßnahmen

Gemäß den geltenden EU-rechtlichen Vorgaben muss der betroffene Ausbruchsbetrieb zunächst vollständig gereinigt und desinfiziert werden, bevor die gesetzlich vorgeschriebene 30-tägige Frist der Aufstallungspflicht beginnt. Aufgrund der aktuellen Witterungsverhältnisse konnte die Reinigung und Desinfektion bislang noch nicht durchgeführt werden. Die 30-Tage-Frist hat daher noch nicht begonnen.

Das bedeutet: Die Aufstallungspflicht sowie alle weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung gelten unverändert fort. Nach Ablauf der Frist wird eine Aufhebungsverfügung auf der Internetseite des Landkreises Teltow-Fläming (www.teltow-flaeming.de) veröffentlicht. Dort stehen zudem alle weiteren wichtigen Informationen zur Geflügelpest zur Verfügung.

Es wird auf die Anzeigepflicht von Geflügelhaltungen hingewiesen. Auch Abmeldungen einer Tierhaltung sind anzuzeigen.

Notwendigkeit der Aufstallungspflicht

Das Veterinäramt erhält häufig Anfragen, ob die Belastungen bekannt sind, die eine Aufstallung für Hühner, Enten, Gänse und andere gehaltene Vögel bedeutet. Selbstverständlich ist der damit verbundenen Stress für die Tiere bekannt. Allerdings verursacht eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus erheblich größeres Leid und verläuft in der Regel tödlich. Die Aufstallung ist eine wirksame Schutzmaßnahme, um gehaltene Vögel vor einer Ansteckung durch Wildvögel oder andere Kontakte zur Außenwelt zu bewahren. Gleichzeitig trägt sie dazu bei, die Weiterverbreitung des Virus einzudämmen und Wildvogelbestände vor neuen Infektionen zu schützen.

Wir bitten alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter weiterhin um konsequente Einhaltung der Aufstallungspflicht sowie der weiteren Auflagen und danken für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung.

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